Unsere Sonder-Verkaufsaktion zur Führerscheinänderung

   

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugestimmt, mit dem Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 erleichtert wird. Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte

•seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
•das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
•eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.

Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.

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